Hessischer Verkehrsspiegel

TITELTHEMA Es ist kein Geheimnis: Die Ausbildung von Nachwuchs ist teuer. Und die Sicherheit, dass ein Azubi dann auch bleibt, hat man nie. F r viele Speditionen ist das ein Grund, nicht mehr auszubilden – beim herrschenden Mangel an Berufskraftfahrern fatal. Das Bundesamt f r G terverkehr (BAG) hat daher ein Förderpro- gramm aufgelegt und leistet damit finanzielle Unterst tzung bei der betrieblichen Ausbildung. Die Zeiten, in denen junge Menschen den Lkw-Führerschein ohne Kos- ten bei der Bundeswehr machen konnten, sind vorbei. Heute kann der Erwerb des Führerscheins inklusive beschleunigter Grundausbildung mit einigen Tausend Euro zu Buche schlagen – was für den potenziellen Nachwuchs wenig attraktiv ist. An dieser Stelle setzt das Förderpro- gramm „Ausbildung“ des BAG an. Denn punkten können Speditionen, die im Zuge einer Ausbildung die Kosten für den Führerschein überneh- men. Über ein weiteres Programm zahlt das Amt auch Zuschüsse zu branchenbezogenen Weiterbildungen. Förderhöhe abhängig von der Betriebsgröße Bei diesem Förderprogramm „Ausbildung“ können Speditionen auf finan- zielle Unterstützung vom Staat bauen. Pauschal werden 50.000 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Bei einer dreijährigen Berufs- ausbildung entfallen dabei 21.700 Euro auf das erste, 15.200 Euro auf das zweite und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Die Höhe der gezahlten Förderung ist abhängig von der Größe des ausbildenden Unternehmens. Kleine Unternehmen – weniger als 50 Beschäftigte, Jahresumsatz nicht höher als zehn Millionen Euro – bekommen bis zu 70 Prozent der Ausbildungskosten erstattet, bei mittleren Unterneh- men – weniger als 250 Beschäftigte, Jahresumsatz höchstens 50 Mil- GELD VOM STAAT Förderbedingungen beachten Wichtig für die Förderprogramme Aus- und Weiterbildung: Den An- trag auf die Zuwendung müssen Unternehmen stellen, bevor ein Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde, beziehungsweise bevor die Weiterbildung begonnen hat. Für die diesjährige Förderperiode endet die Antragsfrist für das Programm Ausbildung am 31. Oktober, für das Programm Weiterbildung am 30. November. Alle Details zu den Programmen und zur Antragstellung gibt es auf der Website des BAG unter: www.bag.bund.de. Das Qualifizierungschancengesetz Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen, bestehende Mitarbeiter zu fördern, ist das sogenannte Qualifizierungschancengesetz, kurz QCG. Im Rahmen des QCG unterstützt der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmen bei der betrieblichenWei- terbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei bewegt sich eine Übernahme der Lehrgangskosten zwischen 15 Prozent und bis zu 100 Prozent. Darüber hinaus kann ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für den Ausbildungszeitraum beantragt werden. Die Höhe des Zu- schusses beträgt zwischen 25 und 100 Prozent. Wichtig ist, dass die Qualifizierungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert. Diese Voraussetzung ist beim Erwerb der Fahrerlaubnis- klassen C/CE (Lkw) oder D/DE (Bus) in Kombination mit der be- schleunigten Grundqualifikation erfüllt. Bei der Durchführung der Qualifizierung sind sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitmodelle oder berufsbegleitende Modelle denkbar. Das SVG Fahrschulzentrum Südwest GmbH mit Hauptsitz in Koblenz und weiteren Standorten in Kassel, Frankfurt, Wetzlar, Koblenz, Neuwied und Mainz betreibt an diesen Standorten entsprechende Fahrschulen und berät Sie gerne zum Thema Qualifizierungschancengesetz. Kontakt: www.fahrschulzentrum-koblenz.de , E-Mail: fahrschulzentrum@fsz-suedwest.de Bilder: Adobe Stock lionen Euro oder Jahresbilanzsumme nicht höher als 43 Millionen Euro – sind es bis zu 60 Prozent. Für alle anderen Antragstellenden beträgt die Förderhöhe bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Ist die Ausbildung verkürzt, wird der Pauschalbetrag von 50.000 Euro um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert. Förderprogramm Weiterbildung Pluspunkte bei ihren Fahrern sammeln Unternehmen auch, wenn sie ihnen eine branchenbezogene Weiterbildung ermöglichen. Auch hierfür können Speditionen Geld vom BAG erhalten. Das Amt fördert soge- nannte überobligatorische allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen. Das sind Weiterbildungen, die nicht ohnehin im Rahmen des BKrFQG vorgeschrieben sind. Dazu gehören zum Beispiel Lehrgänge und Semi- nare zur Fahrsicherheit und Fahrökonomie, weiterführende Qualifikatio- nen wie die Fortbildung zum Verkehrswirt, aber auch Sprachkurse oder Kommunikationstrainings. Wie hoch die Förderung ausfällt, errechnet sich beim Förderprogramm „Weiterbildung“ aus einem bestimmten Fördersatz, multipliziert mit der Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge eines Unternehmens, die auf deutschen Straßen zugelassen sind. Mindestens eines dieser Nutz- fahrzeuge muss der Mautpflicht unterliegen. Der Fördersatz beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 1.050 Euro, bei mittleren Unternehmen bis zu 900 Euro und bei allen anderen Antragstellenden bis zu 750 Euro. Die letztlich gezahlte Fördersumme wird nach dem gleichen Prinzip fest- gelegt wie beim Programm „Ausbildung“: Kleine Unternehmen bekom- men bis zu 70 Prozent, mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent und alle anderen Antragstellenden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten erstattet. Sabine Fauth Zur Info: Fördermöglichkeiten Hessischer Verkehrsspiegel 03/2022       7 6       Hessischer Verkehrsspiegel 03/2022

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