BKrFQG-Weiterbildung
Letzte Änderung: 28.10.2025
Weiterbildungspflicht
Seit dem 10.09.2009 müssen die meisten Berufskraftfahrer:innen sich regelmäßig innerhalb eines 5-Jahres-Intervalls weiterbilden und dies nachweisen. Der Nachweis erfolgte bisher durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in die Fahrerlaubnis. Seit der am 23.05.2021 erfolgten Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl „95“.
Diese Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich zu gewerblichen Zwecken einsetzen.
Auch Handwerksbetriebe, Garten- und Landschaftsbauer, Baubetriebe sowie andere Branchen sind vom BKrFQG betroffen.
Fristen
Das letzte Weiterbildungs-Intervall war für die meisten Kraftfahrer:innen der 10. September 2024, die nächste Deadline ist der 10. September 2029. Dann müssen fast alle Fahrenden, die beruflich mit einem Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) fahren, die insgesamt 35-stündige Weiterbildung (5 x 7 Stunden Präsenz) mit dem neuen Fahrerqualifizierungsnachweis, der seit dem 3. Quartal 2021 vom Kraftfahrtbundesamt erstellt wird, nachweisen.
Kenntnisbereiche
Kenntnisbereich 1:
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Kenntnisbereich 2:
Anwenden der Vorschriften
Kenntnisbereich 3:
Gesundheitsschutz, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik
SVG Weiterbildungen
| SVG Weiterbildung | Kenntnisbereich/e |
| SVG Arbeits- und Gesundheitsschutz Sicher arbeiten - leistungsfähig bleiben |
3 Unterkenntnisbereiche: 3.1, 3.3, 3.4 |
| SVG Pausen mit System EU-Sozialvorschriften und Digitaler Fahrtenschreiber |
2 Unterkenntnisbereich: 2.1 |
| SVG Alles was Recht ist Rechtsvorschriften - Beförderungsdokumente - Schutz vor Kriminalität |
2 + 3 Unterkenntnisbereiche: 2.2, 3.2, 3.7, 3.8 |
| SVG Der Fahrer als Imageträger Erfolgreicher Umgang mit Kunden und Behörden |
1, 2, 3 Unterkenntnisbereiche: 1.3a, 2.3, 3.6 |
| SVG Ladungssicherung auf Lkw Richtig sichern - verantwortlich handeln |
1 Unterkenntnisbereich: 1.4 |
| SVG Fahrsicherheit und Technik (Theorie) Richtig sitzen - sehen - fahren |
1 + 3 Unterkenntnisbereiche: 1.2, 3.1 |
| SVG Fahrsicherheitstraining (Praxis) Lkw und Bus |
1 Unterkenntnisbereiche: Lkw: 1.2, 1.4 Bus: 1.2, 1.6 |
| SVG ÖkoDrive wirtschaftliches Fahren (Theorie) Kosten senken durch Schadenprävention |
1 Unterkenntnisbereiche: 1.1, 1.3, 1.5, 1.6 |
| SVG Eco-Training (Praxis) Wirtschaftliche Fahrweise mit Nutzfahrzeugen |
1 Unterkenntnisbereiche: 1.1, 1.3 |
| SVG Notfallmanagement im Straßenverkehr Sichern-bergen-helfen |
3 Unterkenntnisbereiche: 3.3., 3.5 |
| SVG Brandschutz Brände verhindern - Feuer bekämpfen |
3 Unterkenntnisbereich: 3.5 |
| SVG Risikosituationen Wahrnehmen - einschätzen - bewältigen |
1 Unterkenntnisbereich: 1.3a |
| SVG Seminar für Kipperfahrzeuge Richtig umgehen mit Kippern und Behältern |
1 + 3 Unterkenntnisbereiche: 1.2, 1.4, 3.1 |
| Praxistag 1 Ladung richtig sichern- Verbinden und Trennen - Fahrzeugbrände verhindern |
1 + 3 Unterkenntnisbereiche: 1.4, 3.5 |
| Praxistag 2 Sicher rangieren - Sicherheit am Fahrzeug - Bei Notfällen richtig reagieren |
1 + 3 Unterkenntnisbereiche: 1.2, 1.3, 3.3, 3.5 |
| SVG Transporter und Lkw (bis 7,5 t). Risiken meiden - sicher fahren |
1 + 3 Unterkenntnisbereiche: 1.4, 3.1, 3.4 |
| SVG Seminar für Lohnunternehmen |
1 Unterkenntnisbereiche: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 |
Hinweis:
Die in fett und kursiv gekennzeichneten Unterkenntnisbereiche stehen in Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach § 4 Absatz 1 BKrFQV.
Eine einmalige Wiederholung von UKBs zulässig.
Geltungsbereich
Betroffen sind in erster Linie Gütertransportunternehmen, aber auch zahlreiche andere Branchen wie zum Beispiel Handwerks- und Baubetriebe, Garten- und Landschaftsbauer oder Möbel- und Getränkefahrer fallen unter die Weiterbildungspflicht. "Es ist ein Irrglaube, dass Handwerker:innen generell vom BKrFQG ausgenommen sind. Sie fallen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen unter die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. Ob die im Einzelfall zutrifft, muss jeder Fahrende individuell klären", rät Jörg Rehaag, Leiter Weiterbildung bei der SVG-Zentrale in Frankfurt. Der Fachmann empfiehlt, frühzeitig alle Unterlagen zu prüfen, ob und wie viele Seminare fehlen und bis wann die 35 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden müssen. Denn bei Verstößen drohen Bußgelder bis 5.000 Euro für Fahrer:innen und für Unternehmer:innen, die eine Fahrt anordnen, sogar bis 20.000 Euro. Zudem kann die Strafe bis zwei Jahre nachträglich erhoben werden.
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